Seit dem Jahr 2004 helfen wir Unternehmen,
– Ihre IT Systeme optimal zu betreiben
– 
Ihre Ziele in der IT zu erreichen und
– Ihre Ideen zu verwirklichen.

Unsere Services
Kontakt

An den Römersteinen 13, 64686 Lautertal (Odenwald)

info@qc-one.de

+49(0)62 54 / 5049490

Allgemeine Geschäftsbedingungen der QC-one GmbH & Co. KG

Allgemeines

QC-one erbringt für den Auftraggeber IT-Dienstleistungen. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und QC-one gelten ausschließlich diese ,,Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn sie von QC-one ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen ,,Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Zuvor, im Rahmen von Vertragsverhandlungen, getroffene Aussagen eines der Vertragspartner sind gegenstandslos, sofern sie nicht in den Vertrag eingeflossen sind. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ,,Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirtschaftlich gleichwertige, rechtsbeständige Bestimmung, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. Die Erbringung der Leistungen erfolgt im Rahmen eines Dienstleistungs-, oder Werkvertrages. Maßgeblich sind die jeweilige Bezeichnung des Einzelvertrages sowie dessen Leistungsgegenstand.  Im Einzelvertrag werden die von QC-one zu erbringenden Leistungen beschrieben und die Vereinbarungen hinsichtlich Vergütung, Nebenkosten, Fälligkeiten, Dauer, Termine, Sachmittel und Arbeitsort getroffen.

Angebote und Preise

Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an unsere in den Angeboten angegebenen Preise 14 Tage, ab deren Datum, gebunden. Die Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten und – soweit gewünscht – Transportversicherung gehen zu Lasten des Kunden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge der Geschäftsanbahnung erstellten Angebote nur zu Auftragszwecken für die QC-one Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art der QC-one an Dritte einer schriftlichen Zustimmung. Eine Haftung der QC-one Dritten gegenüber wird damit nicht begründet. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der QC-one ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der QC-one für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die QC-one nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der QC-one, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der QC-one; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der QC-one zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte nicht in von der QC-one gestalteten Produkten und Werbemitteln verwertet, so ist die QC-one berechtigt, die präsentierten ldeen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der QC-one nicht zulässig.

Vergütung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden als Leistungen – Arbeitstunden, Reisezeiten sowie sonstige Leistungen, einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten – nach Aufwand gemäß der vereinbarten Preise und Konditionen  beziehungsweise der im schriftlichen Angebot der QC-one aufgeführten Preise und Konditionen in Rechnung gestellt. Zahlungen sind ohne jeden Abzug binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig, soweit nicht anders vereinbart. Skonto wird nicht gewährt.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig einge­löst wird. Bei Überschreitung der Zahlungstermine gerät der Kunde, auch ohne Mahnung der QC-one, in Verzug. Hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen gilt § 288 BGB. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von QC-one schriftlich anerkannt sind.

Haftung

Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist, beschränken sich die Mängelansprüche des Kunden zunächst auf Nacherfüllung. QC-one kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder die Leistung wiederholen. Erst im Falle des Fehlschlagens von mindestens zwei Mangelbeseitigungsversuchen der QC-one steht dem Kunden das Recht auf Minderung oder Rücktritt zu. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate nach Lieferung oder Leistung.
Für Waren und Leistungen, die wir nicht hergestellt haben, beschränkt sich unsere Verpflichtung auf die Abtretung unserer Ansprüche gegen den Hersteller. QC-one leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Gewährleistung, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter Handlung) nur bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft in voller Höhe; in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets beschränkt auf 100.000 € pro Schadensfall, insgesamt mit höchstens 200.000 €; darüber hinaus, soweit QC-one gegen die Inanspruchnahme versichert ist, im Rahmen der Versi­cherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden bleibt unberührt.
Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von Daten und damit verbundener Folgeschäden haftet QC-one – ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – nur im Umfang derjenigen Kosten, die bei dem Auftraggeber für die Erstellung von Sicherungskopien der Daten angefallen sind oder wenn der Auftraggeber solche Kopien nicht erstellt hat, angefallen wären, sowie die Kosten der Übernahme der Daten aus der Sicherungskopie. Der Auftraggeber ist verpflichtet Sicherungen anzufertigen.
Für Ansprüche aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber Kenntnis vom Anspruch hat.

Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Softwaresysteme und Infrastrukturen, in Abstimmung mit den Anforderungen der QC-one, zur Verfügung. Soweit die Leistung an einem Ort des Auftraggebers erbracht wird, schafft dieser die erforderlichen Voraussetzungen (Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Rechnerzeit, Zugang  zu  Hard-  und  Software  u.ä.).
Als  ständigen Ansprechpartner benennt der Auftraggeber einen Gesamtprojektleiter als vertretungsberechtigte Person, die für alle Projektaktivitäten verantwortlich ist, sämtliche Kontakte beschafft und alle Entscheidungen trifft oder herbeiführt, welche für den unverzüglichen Fortgang der Arbeiten erforderlich und zweckmäßig sind.
Der Auftraggeber unterstützt QC-one in erforderlichem Umfang bei der Leistungserbringung. Insbesondere stellt er für die Dauer von Projekten entsprechend qualifiziertes Personal zur Klärung fachlicher und organisatorischer Fragen zur Verfügung, sodass die kontinuierliche Projektarbeit gewährleistet ist. Der Auftraggeber wirkt bei der Festlegung und Durchsetzung der Regelungen für Projektmanagement, Projektorganisation (Instanzen) und Projektadministration (Dokumente, Protokolle) mit.

Weisungsrecht

Die Planung der Aufgabenerfüllung wird durch QC-one festgelegt. Auch soweit die Leistungserbringung am Ort des Auftraggebers erfolgt, ist allein QC-one ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter der QC-one werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert.

Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweilig anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
QC-one verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.

Nutzungsrecht

An den erstellten Arbeitsergebnissen besitzen die Parteien, jeder einzeln und unabhängig voneinander, das zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkt und uneingeschränkt übertragbare Recht für alle bekannten Nutzungsarten, einschließlich des Rechts zur Veränderung. Die Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Rechte gemäß UrhG nicht geltend zu machen.

Eigentumsrecht und Urheberrecht

Alle Leistungen der QC-one, einschließlich jener aus Anboten und Präsentationen, auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfs­originale im Eigentum der QC-one und können von der QC-one jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Beratungsvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der QC-one, darf der Kunde die Leistungen der QC-one nur selbst nutzen.
Änderungen von Leistungen der QC-one durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der QC-one und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der QC-one, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der QC-one erforderlich. Dafür steht der QC-one und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Beratungsvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 15% des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Produkte und Leistungen beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.
Für die Nutzung von Leistungen der QC-one bzw. von Produkten, Lösungen und Leistungen, für die die QC-one konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Beratungsvertrages – unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – ebenfalls die Zustimmung von QC-one notwendig.
Dafür stehen der QC-one nur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Beratungsvergütung, im Regelfall 25 %, zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Beratungsvergütung mehr zu zahlen.

Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der QC-one. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf zur Sicherung unserer Forderung aus dem Verkauf an uns ab. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.

Kündigung

Einzelverträge können beiderseits nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Falls der Auftraggeber einen Einzelver­trag ohne wichtigen Grund kündigt und QC-one die Kündigung akzeptiert oder falls QC-one aus wichtigem, vom Auftraggeber zu vertretenden Grund, kündigt, behält sich QC-one den vollen, für die ganze Leistung noch offenen oder erwarteten Vergütungsanspruch, gemindert um ersparte Aufwendungen, die mit 60% des Leistungshonorars pauschalisiert werden. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der QC-one ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der QC-one und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird Bensheim als örtlich und sachlich zuständiges Gericht vereinbart.

Lautertal, November 2021

AGB Download